Erstes zuständiges Gericht bei Ehrverletzung

In meinem neuen Projekt soll der Antagonist dem Protagonisten eine Haltung und Tat halböffentlich (also per E-Mail einem begrenzten Personenkreis ) vorwerfen, die er nicht begangen hat und auch seiner Einstellung widerspricht. Dadurch fühlt sich der Protagonist verständlicherweise in seiner Ehre und Würde verletzt und will diese Angelegenheit vor ein Gericht bringen, nachdem eine direkte Aussprache nicht zustande kam.

  1. Welches Gericht ist die erste Anlaufstelle für den Protagonisten?
  2. Wie nennt sich der Tatbestand (es handelt sich nicht
    um Erpressung)?

Könnt Ihr mich in dieser Angelegenheit schlauer machen?
Herzliche Grüße
Berti

In einem solchen Fall würde es sich strafrechtlich eventuell um Verleumdung handeln. Wenn tatsächlich fälschlich eindeutig Ehrenrühriges öffentlich (hinreichend öffentliche eMail) behauptet wurde.

Freilich verstehe ich die Angelegenheit mit der direkten Aussprache nicht. Strafrecht ist Strafrecht. Da gibt es - zunächst - keinen Raum für zivilrechtliche Verhandlungen. Und es soll ja keine zivilrechtliche Klage sein, sondern Strafrecht. (Zumindest habe ich es so verstanden: Tatsächlich vor mehreren erfolgte falsche ehrenrührige Behauptung.) In dem Fall wird nichts vor ein Gericht gebracht, sondern es wird halt eine Strafanzeige gestellt, bzw. einen Antrag auf Verfolgung. Der Staatsanwalt ist dann zuständig. (Wie er das löst, ist eine andere Frage… Normalerweise würde - **wenn überhaupt! **- eher die Polizei mit Ermittlungen beauftragt werden. Die Strafanzeige muß auch nicht von einem Rechtsanwalt als Antrag §194] ausgeführt werden: Der Betroffene kann sie ja direkt bei der Polizei stellen, was fast immer bei Verleumdungen weniger empfehlenswert ist.)

Eine etwaige doch stattfindende Gerichtsverhandlung würde der Staatsanwalt beim Amtsgericht beantragen, wenn und falls der Antrag des Betroffenen oder seines Anwalts ihn überzeugt. Es kommen verhältnismäßig wenige Verleumdungen zur Verhandlung. Häufig wird gegen Akzeptanz eines Strafgeldes seitens des Staatsanwalts das Verfahren vorher eingestellt - wenn überhaupt! (Es wird also auch mit Elan „wegen Geringfügigkeit“ folgenlos eingestellt: Also auch ohne jegliches Strafgeld…)

Und die Richter sind auf solche Verfahren ganz und gar nicht scharf. Es wird kaum je verurteilt.

Nicht öffentlich wären eindeutig private eMails. Da gibt es halt eine Grauzone.

Aber allemal: Ohne einigermaßen hinreichende Öffentlichkeit keine Verleumdung.

Zivilrechtlich kann man versuchen, entstandene Schäden ausgleichen zu lassen: Das ist aber eine ganz andere Musik. Auch relativ häufig wenig erfolgreich.

Eine mindere Straftat ist die „üble Nachrede“. Auch keine vielversprechende Geschichte, eher ein dubioser Weg…

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Dies stellt keine Rechtsberatung da :wink:

§§ 186 und 187 StGB kämen meiner Meinung nach in Betracht.
§ 186 üble Nachrede:
Hier genügt es, eine unwahre Behauptung weiterzuverbreiten, ohne Kenntnis über deren Richtigkeit.
Ziel ist es lediglich den Anderen zu verunglimpfen, z. B. Herr Müller trinkt altes, abgestandenes Wasser - nur wenn der Vollmond geschienen hat und betet dabei die Irgendwas an. (Es handelt sich um keine Straftat!).
§ 187 Verleumdung:
Hier muss wissentlich gelogen werden. Darüberhinaus würde diese Vorschrift greifen, wenn die Kreditfähigkeit gefährdet wäre. Vom Prinzip her also ähnlich, aber umfassender als üble Nachrede.
Ansprechpartner wäre ein Anwalt bzw. die Polizei (um Strafanzeige zu erstatten).
Im Rahmen der Ermittlungen wird sich die Staatsanwaltschaft bzw. später das zuständige (Amts)Gericht melden.

Da war jemand schneller :slight_smile:

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Erst einmal vielen Dank, @neugierig und @Abifiz !
Da lässt sich für meine Zwecke schon einiges verwenden. Zu DDR-Zeiten waren da übrigens oft die sog. Konfliktkommissionen zuständig.

Es ist natürlich auch möglich, die Sache selbst vor Gericht zu bringen und zwar mit einer Unterlassungsklage. Der Protagonist kann beim Amtsgericht seines Wohnortes beantragen, dass dem Antagonisten unter Zwangsgeldandrohung untersagt wird, die ehrverletzenden Behauptungen weiter zu verbreiten. Je nach Bundesland (Landesschlichtungsgesetze) ist ein solches Vorgehen aber nur zulässig, wenn vorher ein Schlichtungsversuch vor einem Schiedsmann unternommen wird. Dises Verfahren wiederum loässt sich umgehen, wenn man den Unterlassungsanspruch im Eilverfahren geltend macht (Antrag auf einstweilige Verfügung).

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Im Falle einer Unterlassungsklage bewegt sich der Protagonist im Zivilrecht. Dabei wird der Antagonist zur Unterlassung aufgefordert und mit einem Zwangsgeld bedroht, so er weitermacht. Für dieses Verfahren ist meines Wissens nach kein Schlichtungsversuch notwendig.

Bei einem Strafantrag bei der Polizei, also der Antrag, dass der Täter bestraft wird, werden entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Dabei bewegt sich der Protagonist im Strafrecht. In einigen Bundesländern, Nordrhein-Westfalen zum Beispiel, würde das Verfahren jedoch eingestellt und der Antragsteller auf den Privatklageweg verwiesen. Es handelt sich bei Verleumdung, Übler Nachrede, Beleidigung, geringfügiger Sachbeschädigung und Bedrohung um Bagatellen, die nicht von Amts wegen verfolgt werden müssen, weil das öffentliche Interesse an der Bestrafung des Täters nicht gegeben ist. Voraussetzung für diese Privatklage, die eine Strafe zur Folge haben soll, ist tatsächlich ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsmann. Erst wenn dieser scheitert, ist der Weg für die Privatklage frei.

Ob man dies mit der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches im Eilverfahren umgehen kann, weiß ich nicht, kann ich mir aber nicht vorstellen: Damit bewegt der Protaganist sich nämlich wieder im Zivilrecht. Eine Einstweilige Anordnung ist genau das: Die Anordnung, Einstweilen Etwas zu Tun oder zu Unterlassen obwohl die Sache noch nicht entschieden werden kann. Ein Klassiker dafür, wäre zum Beispiel das Sozialamt auf diesem Wege dazu zu verdonnern, einstweilen Sozialgeld auszuzahlen, obwohl noch nicht endgültig über den Anspruch darauf entschieden werden konnte. Oder im Falle eines Widerspruchs bei Verweigerung einer Arbeitsaufnahme, weiterhin Sozialleistungen zu zahlen, bis darüber entschieden werden konnte, ob diese zumutbar ist oder nicht.

Die Privatklage zielt auf eine Bestrafung des Täters ab und ist ggf. Voraussetzung für Schadensersatz oder Schmerzensgeld und ist nicht zu verwechseln mit der Unterlassungsklage im Zivilrecht. Bei dieser geht es um Handlungen, die zukünftig unterlassen werden sollen, bei der Privatklage um die bereits vorgefallenen Straftaten.

So- das ist mein Senf dazu. Es ist schon einige Jahre her, dass ich als Rechtsanwaltsgehilfin mit derlei Dingen zu tun gehabt habe. Als “Opfer” von Verleumdung, Übler Nachrede etc. habe ich auch schon meine Erfahrungen damit machen müssen.

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